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LSU
Lesben und Schwule in der Union

Satzung

SATZUNG DER
LESBEN UND SCHWULE IN DER UNION (LSU)


§1 Name


1. Der Bundesverband führt den Namen Lesben und Schwule in der Union (LSU). Ihre Regional-, Landes-, Kreis- und Ortsverbände führen zusätzlich ihre entsprechenden Namen.

§2 Aufgabe

1. Die LSU ist der Zusammenschluss lesbischer, schwuler, bisexueller Mitglieder und Anhänger von CDU/CSU und ihren Nebenorganisationen. Sie ist auch offen für Heterosexuelle, welche die Ziele der LSU unterstützen.

2. Ziel der LSU ist die Förderung der politischen Willensbildung. Schwerpunkt dabei ist die Verbesserung der Lebenssituation von Homosexuellen und Bisexuellen in Deutschland und Europa, sowie die Umsetzung ihrer berechtigten Anliegen und Belange in und durch die jeweilige Gesetzgebung. Hierfür wirbt die LSU insbesondere in den Unionsparteien, deren gesellschafts- und familienpolitischen Programme, auf der Basis eines christlichen Menschenbildes, reformiert und der Lebensrealität angepasst werden müssen.

3. Dieses Ziel verfolgt die LSU auch durch ihr Auftreten und Wirken in der öffentlichen Meinungsbildung. Die LSU arbeitet dabei mit nationalen und internationalen Verbänden, Institutionen und Forschungseinrichtungen zusammen.

§3 Mitgliedschaft

1. Mitglied der LSU können Mitglieder der CDU und CSU und ihrer Nebenorganisationen, sowie andere natürliche Personen werden, sofern sie nicht Mitglied einer anderen Partei oder einer mit der LSU konkurrierenden Gruppierung sind. Voraussetzung für eine Mitgliedschaft ist die Bereitschaft zur Unterstützung der Ziele der LSU.

2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Bundesvorstand zu richten, der über die Aufnahme innerhalb eines Monats ab Zugang des Antrages entscheidet. Berufungsinstanz gegen eine ablehnende Entscheidung des Bundesvorstandes, ist die Bundesmitgliederversammlung.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung der LSU. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Quartalsende gegenüber dem Bundesvorstand erklärt werden. Als Erklärung des Austritts aus der LSU ist zu behandeln, wenn ein Mitglied seiner Pflicht zur Entrichtung der Mitgliedsbeiträge nicht nachkommt. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung der LSU.

4. Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat Beiträge zu entrichten. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung. Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es länger als sechs Monate mit seinen Beitragszahlungen schuldhaft im Verzug ist.

5. Die Mitglieder der LSU sind zugleich Mitglieder der an ihrem Wohnsitz bestehenden Untergliederungen der LSU, es sei denn, dass sie beim Bundesvorstand widersprechen oder die Zuordnung zu einer anderen Untergliederung beantragen.

§4 Verbandsstrafe und Ausschluss

1. Der Bundesvorstand kann Verbandsstrafen gegen Mitglieder verhängen, die sich verbandsschädigend verhalten. Diese Entscheidung muss der Bundesvorstand mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder treffen. Bei Verbandsstrafen gegen Mitglieder des Bundesvorstandes, muss die Entscheidung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder getroffen werden.

2. Als Verbandsstrafen können verhängt werden: Rüge, Verlust der Ämter im Verband, Verlust des passiven Wahlrechts, Ausschluss aus der LSU.

3. Die Strafen können auch auf Zeit verhängt werden.

4. Verbandsschädigend verhält sich insbesondere, wer:

  • öffentlich oder in Foren politischer Gegner gegen die erklärten Ziele der LSU Stellung nimmt,
  • vertrauliche Vorgänge innerhalb der LSU veröffentlicht oder an politische Gegner verrät,
  • Vermögen, das der LSU gehört oder zur Verfügung steht, veruntreut oder seine satzungsmäßigen Pflichten grob verletzt,
  • gegen Beschlüsse der LSU verstößt.

5. Vor der Verhängung einer Verbandsstrafe ist dem betreffenden Mitglied zu eröffnen, was ihm vorgeworfen wird. Das Mitglied hat Gelegenheit, innerhalb eines Monats zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Gibt das Mitglied eine Stellungnahme ab, ist diese bei der Entscheidung über die Verbandsstrafe zu berücksichtigen.

6. Gegen die Verhängung einer Verbandsstrafe kann das Mitglied innerhalb eines Monats das Bundesschiedsgericht anrufen. Der Bundesvorstand kann in besonders schwerwiegenden Fällen beschließen, dass die Anrufung des Bundesschiedsgerichts keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Dies ist besonders zu begründen. Das Bundesschiedsgericht kann in dringenden Fällen durch Eilentscheidung die aufschiebende Wirkung wieder herstellen.

§5 Organe, Untergliederung

1. Organe sind die Bundesmitgliederversammlung, der Bundesvorstand und das Bundesschiedsgericht.

2. Untergliederungen der LSU können sich auf Regional-, Landes-, Kreis- und Ortsebene bilden. LSU-Untergliederungen können sich eigene Satzungen geben. Diese Satzungen müssen im Einklang der Satzung der LSU stehen. Im Zweifelsfall gilt die Satzung der LSU.

3. Übergangsweise können sich die Mitglieder in mehreren Bundesländern zu einem gemeinsamen Regionalverband zusammenschließen. Der Regionalvorsitzende ernennt für die einzelnen Bundesländer Landesvorstände. Als Gründungsvoraussetzung von Landesverbänden gilt eine Mitgliederzahl von 50 LSU-Mitgliedern in dem entsprechenden Bundesland. Über die Gründung entscheidet auf Antrag des jeweiligen Landessprechers der Regionalvorstand. Fällt die Mitgliederzahl eines Landesverbandes unter 25 Mitglieder, ist er binnen Jahresfrist vom Regionalvorstand aufzulösen. Für Landesverbände, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung die erforderliche Mitgliederzahl nicht haben, gilt eine Übergangsfrist von 1 Jahr.

4. Kreis- und Ortsverbände können unabhängig vom Bestehen entsprechender Landesverbände, ab 10 LSU-Mitgliedern im jeweiligen Kreis, Ortsverbände ab 5 LSU-Mitgliedern im jeweiligen Ort gegründet werden. Auf Antrag entscheidet hierüber der jeweilige Landesvorstand.

§6 Mitgliederversammlung

1. Die Bundesmitgliederversammlung ist das höchste Organ der LSU. Eine Bundesmitgliederversammlung gilt als beschlussfähig, wenn 10% der stimmberechtigten Mitglieder der LSU anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit in der Satzung nichts anderes geregelt ist.

2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihren satzungsmäßigen Mitgliedsbeitrag entrichtet haben.

3. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Bundesvorstand einberufen. Die frist- und formgerechte Ladung regelt die Geschäftsordnung für die Bundesmitgliederversammlung. Zu den Aufgaben der Bundesmitgliederversammlung gehören insbesondere:

  • Wahl des Bundesvorstandes,
  • Wahl von zwei Kassenprüfern oder Kassenprüferinnen,
  • Wahl des Bundesschiedsgerichtes,
  • Wahl der Antragskommission,
  • Entlastung des Bundesvorstandes,
  • Beschlussfassung über den Widerspruch bei Nichtaufnahme eines Bewerbers bzw. einer Bewerberin,
  • Beschlussfassung über die Geschäfts-, Schieds-, Finanz- und Beitragsordnung der LSU,
  • Beschlussfassung über das Programm der LSU,
  • Beschlussfassung über Meinungsverschiedenheiten im Bundesvorstand,
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
  • Beschlussfassung über die Auflösung der LSU.

4. Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Bundesmitgliederversammlung. Anträge über die Abwahl des Bundesvorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung der LSU, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen waren, können erst auf der nächsten Bundesmitgliederversammlung beschlossen werden.

5. Beschlüsse zur Änderung von Satzung, Auflösung der LSU und über die Abwahl des Bundesvorstandes benötigen eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

6. Über die Beschlüsse der Bundesmitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Tagungspräsidenten und dem Protokollführer bzw. von der Protokollführerin zu unterzeichnen sind.

7. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung zur Bundesmitgliederversammlung.

§7 Bundesvorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • einer/einem Vorsitzenden,
  • mindestens zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
  • einer/einem Schatzmeister/in,
  • einer/einem Bundesgeschäftsführer/in und
  • mindestens zwei Beisitzer/innen.

Der Vorstand kann ein Vorstandsmitglied zum Pressesprecher bestimmen.

1. Er wird alle zwei Jahre von der Bundesmitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Bundesvorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Bundesvorstand gewählt ist.

2. Stimmberechtigte Mitglieder des Bundesvorstandes sind auch die, von den Mitgliedern der Regionalverbände zu wählenden Regionalvorsitzenden. Der Bundesvorstand tagt mindestens vierteljährlich. Der/die BundesgeschäftsführerIn lädt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Sitzungen des Bundesvorstandes sind nicht öffentlich.

3. Der Bundesvorstand vertritt die LSU gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten. Jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Beschlüsse des Bundesvorstandes sind verbindlich.

4. Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, Ausnahme hiervon regelt § 4 (1).

5. Die Beschlüsse werden protokolliert und das Protokoll wird vom Protokollführer/Protokollführerin und einem Bundesvorstandsmitglied, welches an der Sitzung teilgenommen hat, unterzeichnet. Das Protokoll wird spätestens 4 Wochen nach der jeweiligen Sitzung im internen Mitglieder-Bereich der LSU-Homepage veröffentlicht.

6. Scheidet ein Bundesvorstandsmitglied vorzeitig aus, kooptiert der Bundesvorstand ein Mitglied. Es muss von der nächsten Bundesmitgliederversammlung bestätigt werden. Bis zu seiner Wahl übernimmt das kooptierte Mitglied alle Rechten und Pflichten eines Bundesvorstands-Mitgliedes.

7. Über personelle Veränderungen im Bundesvorstand müssen die Mitglieder schnell unterrichtet werden.

8. Der Vorstand kann zur Erledigung besonderer Aufgaben und zu seiner Beratung Arbeitskreise einrichten. Er kann dazu Arbeitskreisleiter bestimmen, die zu den Vorstandssitzungen mit beratender Funktion einzuladen sind.

9. Der Bundesvorstand kann sich zur Reglung seiner Arbeit eine Geschäftsordnung geben.

10. Der Vorstand darf die LSU nicht über das Vereinsvermögen hinaus verpflichten.

§8 Bundesschiedsgericht

1. Das Bundesschiedsgericht entscheidet in Streitigkeiten zwischen Verbandsorganen der LSU, sowie in Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Verbandsorganen und zwischen Mitgliedern untereinander, die sich aus der Mitgliedschaft in der LSU ergeben.

2. Näheres regelt die Schiedsordnung der LSU.

§9 Datenschutz für Mitglieder

1. Einblick in das gesamte Mitgliederverzeichnis ist nur Mitgliedern des Bundesvorstandes zu gewähren. Diese verpflichten sich per Unterschrift zur Einhaltung des Datenschutzes. Für Vorstandsmitglieder von Untergliederungen gilt für die Daten der Mitglieder ihrer jeweiligen Untergliederung entsprechendes.

2. Es ist verboten, Angaben aus dem Mitgliederverzeichnis Außenstehenden weiterzugeben. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die die Interessen der LSU gerichtlich oder außergerichtlich vertreten, können, wenn dies zur Erfüllung ihrer Arbeit notwendig ist, durch Beschluss des Bundesvorstandes von dieser Regelung ausgenommen werden.

§10 Protokollpflicht

1. Sitzungen der Organe sind zu protokollieren. Protokolle sind jeweils vom dem/der Protokollführer/Protokollführerin und einem anwesenden Mitglied des jeweiligen Vorstandes zu unterzeichnen.

§11 Finanzierung

1. Die LSU finanziert sich unter anderem aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Die Mitgliederversammlung beschließt über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.

2. Die LSU verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Die Finanzmittel der LSU dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der LSU. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der LSU fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§12 Geschäftsjahr

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§13 Auflösung

1. Im Falle der Auflösung geht das Vermögen der LSU an die Deutsche AIDS-Hilfe e.V.

§14 Beschluss

1. Diese Satzung wurde am 27.03.2004 in Bremen beschlossen und tritt umgehend in Kraft.

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